Das "Besondere Kirchgeld"
Beim "Besonderen Kirchgeld" handelt es sich - im Gegensatz zum Kirchgeld, das in manchen Landeskirchen freiwillig erbeten wird - um eine Sonderform der Kirchensteuer. Diese Sonderform trifft Situationen, in denen ein Ehepartner (als einziger oder Hauptverdiener) nicht einer steuererhebenden Kirche angehört, der andere und gegebenenfalls die Kinder aber wohl, und beide gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt werden. In der Praxis gibt es zahlreiche Fälle, in denen der (gut-) verdienende Partner aus der Kirche austritt und somit keine Kirchensteuern mehr zahlt - auch nicht für die in der Kirche verbleibende Ehepartnerin oder den Ehepartner. Hier entsteht eine Gerechtigkeitslücke, die geschlossen werden soll. Das "Besondere Kirchgeld" respektiert die Austrittsentscheidung des verdienenden Partners, zieht aber das Kirchenmitglied in einer solchen Ehe zu einem eigenen Beitrag heran. Dabei wird abgehoben auf den "Lebensführungsaufwand", also auf den Teil des gemeinsamen Einkommens, über den der kirchenangehörende Ehepartner selbständig verfügen kann. Diese Praxis ist vom Bundesverfassungsgericht als sachgerecht und verfassungskonform bestätigt worden. Das Besondere Kirchgeld ist in Stufen gestaffelt je nach Höhe des "gemeinsam zu versteuernden Einkommens". Das "Besondere Kirchgeld" soll in NRW beginnen bei einem Einkommen von 30.000 Euro mit einem Betrag von 90 Euro im Jahr, die höchste Stufe sieht 3.600 Euro vor - bei einem zu versteuernden Jahreseinkommen ab 300.000 Euro. Das zu versteuernde Einkommen wird dabei gegebenenfalls durch die steuerrechtlichen Kinderfreibeträge gemindert. Das "Besondere Kirchgeld" ist als Form der Kirchensteuer bei der Lohn- und Einkommensteuer als Sonderausgabe unbeschränkt abzugsfähig, wodurch sich die tatsächliche Belastung noch einmal erheblich vermindert. Das Kirchgeld wird bei der Veranlagung zur Einkommensteuer vom Finanzamt berechnet und eingezogen. Wenn der Ehepartner, der der Kirche angehört, als Nicht-Hauptverdiener Kirchensteuern zahlt, wird diese natürlich auf das "Besondere Kirchgeld" angerechnet. Das "Besondere Kirchgeld" wird nach der Einführung in Nordrhein-Westfalen in allen Bundesländern mit Ausnahme Bayerns erhoben. Dabei zum Teil sowohl von den jeweiligen evangelischen Landeskirchen und den katholischen Diözesen, in einigen Fällen nur von den evangelischen Landeskirchen. In Nordrhein-Westfalen haben die drei evangelischen Landeskirchen und die jüdischen Kultusgemeinden bereits 1998 erklärt, dass sie das "Besondere Kirchgeld" einführen wollen, entsprechende Beschlüsse der Landessynoden und die Ausführungsbestimmungen liegen vor. Inzwischen ist davon auszugehen, dass die für die Einführung nötige Novellierung des "Kirchensteuergesetzes NW" ab dem 1. Januar 2001 Gesetzeskraft erlangt. In diesem Landesgesetz wird das "Besondere Kirchgeld" als eine der möglichen Formen der Kirchensteuer eingefügt werden. Im Bereich der Evangelischen Kirche von Westfalen gibt es etwa 120.000 "glaubensverschiedene Ehen". Das bedeutet im steuertechnischen Sinn, dass ein Partner evangelisch ist, der andere dagegen keiner steuererhebenden Kirche angehört. Davon zu unterscheiden sind "konfessionsverschiedene Ehen", in der beide Partner unterschiedlichen Kirchen oder Religionsgemeinschaften angehören, die aber beide Kirchensteuern erheben. In diesen Fällen wird die zu zahlende Kirchensteuer je zur Hälfte auf die beiden Kirchen verteilt. Durch die Einführung des "Besonderen Kirchgeldes" erwartet die westfälische Kirche jährliche Einnahmen von etwa 10 Millionen Euro.
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